Anmelde- und Teilnahmebedingungen zu Freizeiten und Ferienbetreuungen

  1. Unsere Freizeiten, Ferienbetreuungen usw. sind vorrangig für Kinder und Jugendliche bestimmt, die ihren ersten Wohnsitz in Marburg haben und zum Betreuungszeitpunkt eine Schule besuchen.
  2. Die Belegungen richten sich nach den vorhandenen Plätzen für Jungen und Mädchen, nach der Alterstendenz jeder Maßnahme, nach pädagogischen Gesichtspunkten, sozialen Kriterien und Härtefällen sowie nach dem Eingang der Anmeldungen. Das gleiche gilt für das Verteilen von Wartelisten-Plätzen.
  3. Wir haben zwei erste Stichtage von Anmeldungen für
    • Ferienbetreuungen und Oster-Freizeiten: 31. Januar
    • Freizeiten: Ende Februar
  4. Anmeldungen sind aber grundsätzlich ganzjährig möglich! Wir vergeben die Plätze nach diesen Stichtagen in der Reihenfolge des Posteingangs. Für die Angebote (Betreuungen, Freizeiten) der Sommerferien behalten wir uns einen Anmeldestopp vor. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz besteht nicht!
  5. Anträge auf Teilnahmebeitragsermäßigung sollten sofort mit der Anmeldung gestellt werden. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den von der Universitätsstadt Marburg zur Verfügung gestellten Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme-Ermäßigung besteht nicht!
  6. Rücktritt
    1. Rücktritt bei Freizeiten
      Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Im Falle eines Rücktritts wird eine pauschalierte Entschädigung fällig, die sich nachfolgenden Prozentsätzen pro Person vom Teilnahmebeitrag berechnet, unabhängig von einer evtl. Warteliste:
      Osterferien: 50 % ab 15.03., 100 % ab 31.03.
      Sommerferien: 50 % ab 01.06., 100 % ab 15.06.
      Herbstferien: 50 % ab 01.09., 100 % ab 15.09.
      Winterferien: 50 % ab 01.11., 100 % ab 15.11.
      Ein Attest berechtigt nicht zum kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Freizeit! Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung! Für unsere Auslandsfreizeiten sollte unbedingt eine Auslandskrankenversicherung inkl. Reiserücktransport abgeschlossen werden!
    2. Rücktritt bei Ferienbetreuungen
      Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. 100% des Teilnahmebeitrages werden fällig:
      Osterferien: ab 15.03.
      Sommerferien: ab 01.06.
      Herbstferien: ab 01.09.
      Winterferien: ab 15.11.
      Dies ist unabhängig von einer evtl. Warteliste. Kann ein Kind krankheitsbedingt nicht an einer Ferienbetreuung teilnehmen, wird die Gebühr nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zurückerstattet.
      Wir bitten, evtl. Abmeldungen auch dann rechtzeitig vorzunehmen, wenn Sie wissen, dass Ihr Kind nicht mehr als zwei Tage in einer Woche an der Ferienbetreuung teilnehmen kann, um anderen Kindern auf der Warteliste die Teilnahme zu ermöglichen, deren Eltern vielleicht drinend darauf angewiesen sind. Nachrücker werden ausschließlich durch die Jugendförderung angefragt.
    3. Rücktritt bei allen sonstigen Angeboten
      Bei allen sonstigen Angeboten (z. B. Bandbörse, Mädchencafé-Workshops, Kinderclub-Projekte,…) bitten wir grundsätzlich um rechtzeitige Abmeldung, falls ein Kind z. B. erkrankt, damit die Teamer*innen nicht unnötig warten. Die TN-Gebühr kann nur erstattet werden, wenn uns eine schriftliche Abmeldung sowie ein ärztliches Attest vorliegen und die Veranstaltung noch nicht begonnen hatte.
  7. Versicherungen wie Reisegepäckversicherung, Reiserücktritt/-abbruchversicherung usw. sind von den Teilnehmenden selbst abzuschließen. Wir bieten keine Zusatz-Haftpflichtversicherung an. Wir empfehlen allen Teilnehmenden, die Bekleidung und mitgeführte Ausstattung einfach und zweckmäßig zu halten. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem Veranstalter außerhalb oder über den bestehenden Versicherungsschutz hinaus, besteht – insbesondere auch bei verloren gegangener Bekleidung und/oder Wertgegenständen – nicht.
  8. Wir behalten uns Programmänderungen nach pädagogischen und organisatorischen sowie haushaltsbedingten Notwendigkeiten vor. Bei disziplinarischen oder gravierenden pädagogischen Schwierigkeiten kann das Kind oder die/der Jugendliche auf Kosten der Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden. Bei Leistungsveränderung durch höhere Gewalt, Streik usw. besteht kein Ersatzanspruch.
  9. Die Teilnahme an den jeweiligen Vorbesprechungen ist für Eltern und Kinder/Jugendliche dringend notwendig.
  10. Foto, Video- und Tonaufnahmen
    Gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erfragen wir vor der Erstellung und Nutzung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen die Erlaubnis bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ab einem Alter von 16 Jahren müssen die Jugendlichen selbst zustimmen (Art. 8 Abs. 1 DS-GVO). Weitere Informationen:

      Informationen zu Film-, Foto und Tonaufnahmen (https://www.hausderjugend-marburg.de/wp-content/uploads/2021/11/Film-Foto-Tonaufnahmen.pdf).

      Alle Angaben ohne Gewähr, Fehler und Irrtümer vorbehalten! Programm- und Preisänderungen ebenfalls vorbehalten.